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Art. 27 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Erschliessung

Archivierung (Langzeitarchiv) - Archivierung von elektronischen Unterlagen
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Art. 27 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Erschliessung

1. Die Erschliessung des elektronischen Archivguts im Findmittel gemäss Artikel 23 hat bis auf die Stufe Dossier zu erfolgen.

2. Ausnahmen infolge technischer Unmöglichkeit bleiben vorbehalten.

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