170.711
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CH-BE
Art. 25 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Archivraum
Archivierung (Langzeitarchiv) - Archivierung von Unterlagen auf Papier
Art. 25 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Archivraum
1. Der Archivraum ist so beschaffen, dass das Archivgut vor unerlaubter Entfernung, vor unberechtigter Einsichtnahme, vor schädlichen Einwirkungen und vor Schädlingen geschützt ist.
2. Die Gemeinden können gemeinsame Archivräume verwenden.
3. Das Archivgut wird nach Gemeinden getrennt aufbewahrt.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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