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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 24 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Archivgut auf Papier

Archivierung (Langzeitarchiv) - Archivierung von Unterlagen auf Papier
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Art. 24 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Archivgut auf Papier

1. Das Archivgut auf Papier wird in Archivräumen aufbewahrt.

2. Es wird gut zugänglich, übersichtlich und nach den verschiedenen Bereichen abgegrenzt angeordnet.

3. Das Archivgut ist nach der Systematik des Archivplans geordnet und auffindbar.

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