170.711
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Art. 24 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Archivgut auf Papier
Archivierung (Langzeitarchiv) - Archivierung von Unterlagen auf Papier
Art. 24 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Archivgut auf Papier
1. Das Archivgut auf Papier wird in Archivräumen aufbewahrt.
2. Es wird gut zugänglich, übersichtlich und nach den verschiedenen Bereichen abgegrenzt angeordnet.
3. Das Archivgut ist nach der Systematik des Archivplans geordnet und auffindbar.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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