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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 23 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Findmittel

Archivierung (Langzeitarchiv) - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Findmittel

1. Über das Archivgut der Gemeinde ist ein Findmittel anzulegen und ständig nachzuführen.

2. Das Findmittel enthält mindestens

a. die Position der Unterlagen im Archivplan,

b. die Identifikation der Unterlagen (federführende Stelle und inhaltliche Angaben) und

c. den Entstehungszeitraum der Unterlagen.

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