170.711
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CH-BE
Art. 22 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Archivgut
Archivierung (Langzeitarchiv) - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Archivgut
1. Der Archivplan bildet die Ordnung des Archivguts nach Aufgabengebieten der Gemeinde und innerhalb dieser chronologisch ab.
2. Das Archivgut kann chronologisch wie folgt in mehrere Bereiche gegliedert werden
a) erster Bereich (historischer Bereich): Archivgut aus früheren Jahrhunderten und Epochen und
b) weitere Bereiche im Archivplan: jeweils bei Einführung eines neuen Ordnungssystems für die Unterlagen der laufenden Ablage.
3. Archivgut, das nicht aus den Aufgaben, der Tätigkeit oder der Verwaltung der Gemeinde hervorgegangen ist, wird einem gesonderten Bereich zugeteilt.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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