170.711
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Art. 18 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Elektronische Verwaltung der Unterlagen
Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Bearbeitung und Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen
Art. 18 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Elektronische Verwaltung der Unterlagen
1. Das für jedes neue Geschäft gebildete Dossier kann in Unterdossiers gegliedert werden.
2. Das Dossier wird im Geschäftsverwaltungssystem mit Metadaten verzeichnet und einer Position des Ordnungssystems gemäss Artikel 13 Absatz 3 zugewiesen.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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