170.711
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CH-BE
Art. 17 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Aufbewahrung von physischen Protokollen
Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Bearbeitung und Aufbewahrung von Unterlagen auf Papier
Art. 17 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Aufbewahrung von physischen Protokollen
1. Werden Protokolle der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments auf Papier aufbewahrt und archiviert, sind sie zu binden oder zu heften.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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