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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 17 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Aufbewahrung von physischen Protokollen

Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Bearbeitung und Aufbewahrung von Unterlagen auf Papier
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Art. 17 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Aufbewahrung von physischen Protokollen

1. Werden Protokolle der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments auf Papier aufbewahrt und archiviert, sind sie zu binden oder zu heften.

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