170.711
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CH-BE
Art. 16 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Physische Dossierbildung
Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Bearbeitung und Aufbewahrung von Unterlagen auf Papier
Art. 16 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Physische Dossierbildung
1. Sämtliche Unterlagen eines Geschäfts auf Papier werden in einem Dossier in Papierform abgelegt.
2. Bei einer Verwaltung der Unterlagen ohne Dossierbildung gelten zumindest die folgenden Anforderungen
a) Strukturierung der Ablage der Unterlagen nach einem Ordnungssystem,
b) chronologische Ordnung der Unterlagen,
c) Beschriftung der Unterlagen und
d) Erfassung der Unterlagen in einem Verzeichnis.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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