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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 15 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Aufbewahrung (Zwischenarchiv)

Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 15 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Aufbewahrung (Zwischenarchiv)

1. Mit Abschluss des Dossiers beginnt die im entsprechenden Anhang festgelegte oder von der Gemeinde bestimmte Aufbewahrungsfrist zu laufen.

2. Das abgeschlossene Dossier wird in das Zwischenarchiv verschoben.

3. Die für die Verwaltung von Unterlagen zuständigen Stellen sind verantwortlich für die Aufbewahrung im Zwischenarchiv.

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