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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 12 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Verwaltung der Unterlagen (Ablage)

Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Verwaltung der Unterlagen (Ablage)

1. Aufgaben der Gemeinde werden in Form von Geschäften bearbeitet.

2. Die für die Verwaltung von Unterlagen zuständigen Stellen bearbeiten und verwalten die Geschäfte.

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