170.711
ArchDVODArch
CH-BE
Art. 12 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Verwaltung der Unterlagen (Ablage)
Bearbeitung und Aufbewahrung (Ablage und Zwischenarchiv) - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Verwaltung der Unterlagen (Ablage)
1. Aufgaben der Gemeinde werden in Form von Geschäften bearbeitet.
2. Die für die Verwaltung von Unterlagen zuständigen Stellen bearbeiten und verwalten die Geschäfte.
← Art. 11 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)
Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 13 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) →