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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 10 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Zuständigkeit und Aufsicht für die Archivführung

Verantwortlichkeiten
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Art. 10 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Zuständigkeit und Aufsicht für die Archivführung

Die Gemeinde bezeichnet das für die Aufsicht über die Archivführung verantwortliche Organ und die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen.

Die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen gewährleisten die geordnete, nachvollziehbare und nachweisbare Archivierung der Unterlagen.

Sie sind verantwortlich für die vollständige Erfassung des Archivguts in einem Findmittel.

Sie sind zuständig für die Benützung des Archivguts.

Sie sorgen für die Umsetzung der Archivgesetzgebung.

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