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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 9 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Abschluss der Investitionsrechnung

Rechnungswesen
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Art. 9 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Abschluss der Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung ist brutto abzuschliessen (insbesondere über die Konten 9990.5900 und 9990.6900, passivierte Einnahmen und aktivierte Ausgaben).

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