170.511
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CH-BE
Art. 9 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Abschluss der Investitionsrechnung
Rechnungswesen
Art. 9 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Abschluss der Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung ist brutto abzuschliessen (insbesondere über die Konten 9990.5900 und 9990.6900, passivierte Einnahmen und aktivierte Ausgaben).