170.511
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CH-BE
Art. 8 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 4. Kassenbestände
Rechnungswesen
Art. 8 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 4. Kassenbestände
1. Alle Personen, die für eine Kasse verantwortlich sind, haben periodisch die Kassenbestände mit den Buchbeständen zu vergleichen. Abweichungen sind zu belegen und zu verbuchen.
2. Bargeld und Inhaberpapiere der Gemeinde dürfen nicht mit privaten Mitteln vermengt werden.
3. In Kasse und Tresor werden Bestände nur aufbewahrt, wenn sie verbucht sind. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Mündelgelder in Verwaltung der Gemeinde.