170.511
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CH-BE
Art. 7 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 3. Buchführung
Rechnungswesen
Art. 7 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 3. Buchführung
1. Buchhaltungseröffnung und -abschluss müssen mit den ausgewiesenen Rechnungsergebnissen und den tatsächlichen Beständen übereinstimmen.
2. Wo die Buchhaltungsprogramme provisorische Buchungen erlauben, die nicht sichtbar korrigiert werden können, ist der Buchungskreis mindestens pro Quartal und bei der Zwischenrevision abzuschliessen. Es ist nicht zulässig, länger als drei Monate provisorische Buchungen mitzuführen.
3. Die Buchführung muss nachprüfbar sein (Prüfpfad).