170.511
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CH-BE
Art. 6 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 2. Verbuchung
Rechnungswesen
Art. 6 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 2. Verbuchung
1. Jeder Finanzvorfall wird verbucht.
2. Die Buchhaltung ist tagfertig nachzuführen. Die Verbuchung hat laufend und chronologisch zu erfolgen.
3. Bei Sammelbuchungen muss deren Zusammenhang mit den einzelnen Geschäftsvorfällen unmittelbar nachgewiesen werden können.
4. Jede Buchung hat auf der Grundlage eines Belegs zu erfolgen. Buchung wie Beleg müssen den Tatsachen entsprechen.
5. Fehlerhafte Buchungen dürfen im Hauptbuch nur mit Stornobuchungen korrigiert werden.