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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 56 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV)

Übergangsbestimmung
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Art. 56 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV)

1. Für Spezialfinanzierungen für den betriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt der Liegenschaften Finanzvermögen (SF Werterhalt Liegenschaften Finanzvermögen, SF WEU), die gestützt auf den NRM-Ordner aus dem Jahr 1992 eröffnet wurden, ist bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine reglementarische Grundlage zu schaffen.

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