170.511
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CH-BE
Art. 54 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Organ zur Ergebnisprüfung
Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle und Abweichung von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt
Art. 54 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Organ zur Ergebnisprüfung
Die Gemeinde zeigt auf, welches Organ die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungsmessung überprüft.