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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 54 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Organ zur Ergebnisprüfung

Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle und Abweichung von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt
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Art. 54 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Organ zur Ergebnisprüfung

Die Gemeinde zeigt auf, welches Organ die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungsmessung überprüft.

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