170.511
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CH-BE
Art. 52 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Kosten und Erlöse
Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle und Abweichung von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt
Art. 52 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Kosten und Erlöse
1. Die Aufwendungen bzw. Kosten, die zur Leistungserbringung notwendig sind, sowie die Erträge bzw. Erlöse müssen ausgewiesen werden können.
2. Die Gemeinden zeigen in ihrem Konzept auf,
a) wie die Aufwendungen und Erträge in der Finanzbuchhaltung ermittelt oder
b) wie die Kosten und Erlöse mittels einer Kostenrechnung erfasst werden.