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Art. 5 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Buchhaltung 1. Allgemeine Anforderungen

Rechnungswesen
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Art. 5 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Buchhaltung 1. Allgemeine Anforderungen

Aktiven und Passiven, die in der Bilanz als Sammelposten ausgewiesen werden, sind durch detaillierte Inventare und Verzeichnisse nachzuweisen. Diese Inventare und Verzeichnisse sind regelmässig, mindestens jährlich, nachzuführen.

Die Buchhaltungsunterlagen bestehen aus der Jahresrechnung, den Belegen, den Kontenblättern, dem Journal, den Inventaren, den Verzeichnissen und den Hilfsbüchern.

Auf Datenträger aufgezeichnete Buchhaltungsunterlagen müssen jederzeit zu Papier gebracht werden können.

Eintragungen mit Bleistift sind nicht zulässig.

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