170.511
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CH-BE
Art. 49 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Produkte
Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle und Abweichung von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt
Art. 49 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Produkte
1. Ein Produkt muss die folgenden Kriterien erfüllen
a) Es deckt den Bedarf von Kundinnen und Kunden ausserhalb der leistungserstellenden Einheit (Dritte, andere Abteilungen der Gemeinde) und wird diesen abgegeben.
b) Die allenfalls in einem Produkt zusammengefassten Leistungen müssen sachlich zusammenhängen.
c) Für das Produkt ist ein Preis berechenbar.
2. Die Wirkungen, die erzielt, und/oder die Leistungen, die erbracht werden sollen, werden messbar beschrieben (Produktedefinition).