170.511
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CH-BE
Art. 47 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Grundsatz
Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle und Abweichung von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt
Art. 47 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Grundsatz
1. Die Gemeinden reichen das Gesuch um Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt bis am 1. Mai des Vorjahres bei der Abteilung Gemeinden des AGR ein.
2. Das AGR prüft das Gesuch innert 60 Tagen seit vollständiger Gesuchseinreichung. Es eröffnet den Entscheid mit einer Verfügung.
3. Die Bewilligung kann befristet werden.
4. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Durchführung des wirkungsorientierten Steuerungsmodells nicht mehr gewährleistet sind.