Art. 46a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung
Art. 46a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung
1. Die «Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung» von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden enthält folgende Punkte
a Vollständigkeitserklärung des Gemeinderates,
b Bestätigung des Vorhandenseins eines Internen Kontrollsystems (IKS),
c Bestätigung von Befähigung und Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsorgans,
d Bestätigung über die Durchführung von Plausibilitätskontrollen,
e Bestätigung über die Durchführung der Zwischenrevision,
f Bestätigung über die Durchführung der Revision und Erstellung des Bestätigungsberichts,
g **\*** Angabe zusätzlicher Abschreibungen einschliesslich Höhe ordentlicher Abschreibungen und Nettoinvestitionen für die Berechnung,
h **\*** Bestand Bilanzüberschuss, bzw. Bilanzfehlbetrag,
i Bestand der Vorschüsse Spezialfinanzierung,
k **\*** Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen nach Artikel 85a Absatz 5 GV,
l **\*** Bescheinigung des Beschlusses der Jahresrechnung durch das zuständige Organ,
m **\*** Bemerkungen und
n **\*** Unterschrift des Gemeinderats und des Rechnungsprüfungsorgans.
2. Die Bescheinigung der Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden enthält zusätzlich verschiedene Positionen aus der Jahresrechnung.
3. Die Bescheinigung der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften enthält die Punkte gemäss Absatz 1, jedoch anstelle der Angaben gemäss Buchstabe g Aussagen zur Finanzplanung.
4. Die Bescheinigung erfolgt mit dem amtlichen Formular des AGR.