Art. 46 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Bestätigungsbericht
Art. 46 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Bestätigungsbericht
1. Der Bestätigungsbericht hat dem amtlichen Formular zu entsprechen. Vom Normalwortlaut des Bestätigungsberichts darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden.
2. Ausserhalb des Bestätigungsberichts kann das Rechnungsprüfungsorgan mündliche oder schriftliche Bemerkungen anbringen. Darin werden Verbesserungsvorschläge in organisatorischer oder buchhalterischer Hinsicht gemacht oder die Behebung kleinerer Unstimmigkeiten empfohlen.
3. Im Bestätigungsbericht kann das Rechnungsprüfungsorgan in wesentlichen Fällen Einschränkungen anbringen.
4. Im Bestätigungsbericht wird die Rückweisung der Jahresrechnung beantragt, wenn die Mängel schwer wiegend sind oder wenn sie das Gesamtbild der Gemeindefinanzen grundlegend verfälschen.
5. Bei Einschränkungen oder Rückweisungsantrag nimmt das Rechnungsprüfungsorgan zwingend an der Versammlung oder der Sitzung des zuständigen Organs der Gemeinde teil, an der über die Genehmigung der Jahresrechnung beschlossen wird.
6. Eine Kopie des Bestätigungsberichts mit Einschränkungen oder Rückweisungsantrag ist vom Rechnungsprüfungsorgan unmittelbar nach Abschluss der Prüfung dem AGR und dem Regierungsstatthalteramt einzureichen.