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Art. 45 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Prüfungsplanung

Rechnungsprüfung
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Art. 45 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Prüfungsplanung

Mit Ausnahme der Kleinstkörperschaften (Art. 64a Abs. 2 GV) ist in allen gemeinderechtlichen Körperschaften eine Jahres- und Mehrjahresplanung der Rechnungsprüfungstätigkeiten zu erstellen und laufend, mindestens aber jährlich, nachzuführen.

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