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Art. 44 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Unangemeldete Zwischenrevision

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Art. 44 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Unangemeldete Zwischenrevision

1. Für die Berichterstattung über die unangemeldete Zwischenrevision ist das amtliche Berichtsformular zu verwenden.

2. Eine Kopie des Berichtsformulars ist unmittelbar nach Vornahme der unangemeldeten Zwischenrevision dem Gemeinderat zuzustellen.

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