170.511
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CH-BE
Art. 43 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Obligatorische und weitere Prüfungshandlungen
Rechnungsprüfung
Art. 43 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Obligatorische und weitere Prüfungshandlungen
1. Für die Rechnungsprüfung aller gemeinderechtlichen Körperschaften sind zwingend die amtlichen Formulare für die obligatorischen und für die weiteren Prüfungshandlungen zu verwenden.
2. Die Formulare für die obligatorischen und für die weiteren Prüfungshandlungen dürfen erweitert, aber nicht gekürzt werden.
3. Für Kleinstkörperschaften (Art. 64a Abs. 2 GV) ohne Bilanzfehlbetrag und ohne Investitionstätigkeit sind nur die speziell markierten obligatorischen und weiteren Prüfungshandlungen verbindlich vorgeschrieben.
4. Mit Ausnahme von Kleinstkörperschaften sind die weiteren Prüfungshandlungen in allen gemeinderechtlichen Körperschaften so zu planen, dass alle wesentlichen Gebiete mindestens alle vier Jahre geprüft werden.