170.511
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CH-BE
Art. 42 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Rechnungsprüfungskurs
Rechnungsprüfung
Art. 42 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Rechnungsprüfungskurs
1. Wer Mitglied eines Rechnungsprüfungsorgans für eine gemeinderechtliche Körperschaft ist, muss den vom AGR organisierten Rechnungsprüfungskurs mindestens einmal besucht haben.