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Art. 41 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Art und Umfang der Konsolidierung

Konsolidierung
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Art. 41 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Art und Umfang der Konsolidierung

1. Über Art und Umfang der Konsolidierung ist in den Vorberichten zu orientieren.

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