170.511
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CH-BE
Art. 40 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Beschlüsse
Konsolidierung
Art. 40 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Beschlüsse
1. Das zuständige Organ der Gemeinde beschliesst über das konsolidierte Budget und die konsolidierte Jahresrechnung.