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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 40 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Beschlüsse

Konsolidierung
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Art. 40 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Beschlüsse

1. Das zuständige Organ der Gemeinde beschliesst über das konsolidierte Budget und die konsolidierte Jahresrechnung.

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