170.511
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CH-BE
Art. 36 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Finanzkennzahlen
Konsolidierung
Art. 36 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Finanzkennzahlen
1. Die Finanzkennzahlen sind sowohl getrennt als auch konsolidiert zu berechnen.
2. In der Jahresrechnung ist die getrennte und konsolidierte Darstellung verbindlich.
3. Im Budget und im Finanzplan ist die getrennte und konsolidierte Darstellung freiwillig.