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Art. 35 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Jahresrechnung

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Art. 35 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Jahresrechnung

1. In der Jahresrechnung konsolidiert darzustellen sind

a. die Bilanz,

b. die Erfolgsrechnung,

c. die Investitionen,

d. die Geldflussrechnung und

e. der Anhang.

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