170.511
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CH-BE
Art. 33 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Grundsatz
Konsolidierung
Art. 33 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Grundsatz
1. In Budget und Jahresrechnung sind alle Sonderrechnungen nach Artikel 95 GV nach den Vorgaben der nachfolgenden Bestimmungen zu konsolidieren.
2. Die Konsolidierung nach Artikel 95 Absatz 2 GV erfolgt nach der Methode der Vollkonsolidierung.
3. Die freiwillige Konsolidierung nach Artikel 95 Absatz 3 GV kann nach der Equity-Methode oder nach der Methode der Vollkonsolidierung erfolgen.
4. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Konsolidierung nach den Absätzen 2 und 3.