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Art. 33 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Grundsatz

Konsolidierung
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Art. 33 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Grundsatz

1. In Budget und Jahresrechnung sind alle Sonderrechnungen nach Artikel 95 GV nach den Vorgaben der nachfolgenden Bestimmungen zu konsolidieren.

2. Die Konsolidierung nach Artikel 95 Absatz 2 GV erfolgt nach der Methode der Vollkonsolidierung.

3. Die freiwillige Konsolidierung nach Artikel 95 Absatz 3 GV kann nach der Equity-Methode oder nach der Methode der Vollkonsolidierung erfolgen.

4. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Konsolidierung nach den Absätzen 2 und 3.

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