170.511
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CH-BE
Art. 32i Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 8. Anlagespiegel
Jahresrechnung
Art. 32i Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 8. Anlagespiegel
1. Der Anlagespiegel zeigt die Summen der Anlagebuchwerte zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie den Grund der Veränderung. Er beinhaltet die Anschaffungskosten, die Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ergänzende Informationen.
2. Die Angaben gemäss Absatz 1 sind nach folgenden Anlagekategorien auszuweisen
a) Sachanlagen
b) immaterielle Anlagen
c) Anlagen im Bau
d) Investitionsbeiträge
e) **\*** ...
f) Finanzvermögen.
3. Die Veränderungen sind wie folgt auszuweisen
a) Zugänge,
b) Abgänge und Veräusserungen,
c) Wertberichtigungen des Finanzvermögens,
d) ordentliche Abschreibungen und
e) Wertberichtigungen.