Art. 32g Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 6. Beteiligungsspiegel
Art. 32g Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 6. Beteiligungsspiegel
1. Im Beteiligungsspiegel sind aufzuführen
a. die gemeindeeigenen Unternehmen (Anstalten) gemäss Artikel 64 GG,
b. Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit (Gemeindeverbände, Anstalten usw.),
c. Mitgliedschaften in und Beteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts,
d. Mitgliedschaften in einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und
e. vertragliche Beziehungen, die zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben eingegangen worden sind.
2. Die Gemeinden haben eingegangene Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis e nur dann in den Beteiligungsspiegel aufzunehmen, wenn sie wesentlich sind.
3. Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation
a. Name, Sitz und Rechtsform,
b. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben,
c. ausgewiesenes Eigenkapital und Anteil der Gemeinde,
d. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung,
e. Stimmenanteil der Gemeinde,
f. wesentliche weitere Beteiligte,
g. wesentliche eigene Beteiligungen der Organisation und Aussagen zur konsolidierten Jahresrechnung,
h. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinde und Organisation und
i **\***. Aussagen zu den spezifischen Risiken einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation.