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Art. 32f Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 5. Rückstellungsspiegel

Jahresrechnung
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Art. 32f Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 5. Rückstellungsspiegel

1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.

2. Die Rückstellungen sind nach den beiden Kategorien «kurzfristige Rückstellungen» und «langfristige Rückstellungen» zu gliedern.

3. Der Rückstellungsspiegel enthält

a die Bezeichnung der Rückstellungsart nach vierstelliger Kontengruppe,

b den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahres in Franken,

c den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahres in Franken,

d den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung und

e die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

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