170.511
FHDVODGFCOODBF
CH-BE
Art. 32f Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 5. Rückstellungsspiegel
Jahresrechnung
Art. 32f Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 5. Rückstellungsspiegel
1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2. Die Rückstellungen sind nach den beiden Kategorien «kurzfristige Rückstellungen» und «langfristige Rückstellungen» zu gliedern.
3. Der Rückstellungsspiegel enthält
a die Bezeichnung der Rückstellungsart nach vierstelliger Kontengruppe,
b den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahres in Franken,
c den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahres in Franken,
d den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung und
e die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.