Art. 32e Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 4. Eigenkapitalnachweis
Art. 32e Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 4. Eigenkapitalnachweis
1. Der Eigenkapitalnachweis zeigt Anfangsbestand, Veränderung und Schlussbestand des Eigenkapitals im Rechnungsjahr.
2. Er enthält mindestens
a die Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinanzierungen und das Jahr der erstmaligen Bilanzierung,
b ...
c die Aufwertungsreserve nach Artikel 85a GV,
d die Neubewertungsreserve Finanzvermögen,
e die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre (Bilanzüberschüsse und Bilanzfehlbeträge),
f das Jahresergebnis,
g das Total des Eigenkapitals und
h den Kommentar zu den wesentlichen Veränderungen.
3. Gemeinden, die ihre Verwaltung ganz oder teilweise nach wirkungsorientierten Steuerungsmodellen führen und über ein Reglement für die Kreditübertragung auf das neue Finanzhaushaltsjahr nach Artikel 118 Absatz 4 GV verfügen, haben zusätzlich die Rücklagen aus den Globalbudgets auszuweisen.