170.511
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CH-BE
Art. 32c Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - 2. Regelwerk
Jahresrechnung
Art. 32c Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · 2. Regelwerk
1. Das Regelwerk für die Rechnungslegung ist das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2).
2. Abweichungen von HRM2 sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.
3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erstellt eine Liste der Abweichungen der bernischen Gesetzgebung von HRM2 sowie eine Musterformulierung für die Aufnahme in die Jahresrechnung.