170.511
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CH-BE
Art. 32a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Geldflussrechnung
Jahresrechnung
Art. 32a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Geldflussrechnung
1. Die Geldflussrechnung zeigt den Geldfluss (Cash Flow) aus
a) der betrieblichen Tätigkeit,
b) der Investitionstätigkeit und
c) der Finanzierungstätigkeit.
2. Sie weist zusätzlich die Veränderung der flüssigen Mittel am Ende des Rechnungsjahres aus.
3. Kleinstkörperschaften nach Artikel 64a Absatz 2 GV und Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden, welche die in Artikel 64a Absatz 2 GV festgelegten Werte nicht erreichen, können auf die Erstellung einer Geldflussrechnung verzichten.