Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 32a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Geldflussrechnung

Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32a Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Geldflussrechnung

1. Die Geldflussrechnung zeigt den Geldfluss (Cash Flow) aus

a) der betrieblichen Tätigkeit,

b) der Investitionstätigkeit und

c) der Finanzierungstätigkeit.

2. Sie weist zusätzlich die Veränderung der flüssigen Mittel am Ende des Rechnungsjahres aus.

3. Kleinstkörperschaften nach Artikel 64a Absatz 2 GV und Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden, welche die in Artikel 64a Absatz 2 GV festgelegten Werte nicht erreichen, können auf die Erstellung einer Geldflussrechnung verzichten.

← Art. 32 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) Organisation, Amtsübergabe Art. 32b Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →