170.511
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CH-BE
Art. 32 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Aufbewahrung
Jahresrechnung
Art. 32 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Aufbewahrung
1. Die gebundene oder geheftete Jahresrechnung ist dauernd und gesichert gemäss Absatz 3 aufzubewahren.
2. Die übrigen Buchhaltungsunterlagen (wie Belege, Kontenblätter, Journale, Inventare, Verzeichnisse und Hilfsbücher), Einnahmekontrollen, Bezugslisten, Rechnungsprüfungsunterlagen sowie die Korrespondenz zum Finanz- und Rechungswesen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
3. Wertgegenstände und wichtige Unterlagen sind vor unerlaubten Handlungen (Einbruch, Diebstahl) und Elementarschäden gesichert aufzubewahren.