170.511
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CH-BE
Art. 3 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Unterschriften
Allgemeines
Art. 3 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Unterschriften
1. Finanzplan, Budget und Jahresrechnung sind vom Gemeinderat und der für die Finanzverwaltung verantwortlichen Person zu unterzeichnen.
2. Inventare und Verzeichnisse, die nicht Bestandteil der Jahresrechnung sind, sind von der inventarführenden Stelle oder der für die Finanzverwaltung verantwortlichen Person zu unterzeichnen.