Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Mindestinhalt
Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Mindestinhalt
1. Das Budget enthält mindestens
a) den Vorbericht mit einer Kommentierung über das Ergebnis des Budgets, die voraussichtliche Veränderung des Eigenkapitals, die wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Budget und der letzten Jahresrechnung und die wesentlichen Investitionen im Budgetjahr sowie die Anträge des Gemeinderates an das zuständige Organ,
b) den Zusammenzug des Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung nach Funktionen,
c) das Budget der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung nach Konten,
d) bei Einwohner- und gemischten Gemeinden zusätzlich die Übersicht über das Budget.
2. Diese Vorgaben gelten nicht für Gemeinden, die ganz oder teilweise nach einem wirkungsorientierten Steuerungsmodell geführt werden; diese beschliessen ihr Budget oder Teile davon als Produktbudget.
3. Das Budget ist jeweils vergleichend mit den Daten des Budgets des laufenden Jahres und der Jahresrechnung des Vorjahres darzustellen.