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CH-BE
Art. 28 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen
Finanzplan
Art. 28 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen
1. Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen enthält zusätzlich zu den Finanzplanunterlagen eine tabellarische Beilage zum Vorbericht, bezeichnet als «Sanierungsmassnahmen».
2. Die Beilage «Sanierungsmassnahmen» enthält
a. die vom Gemeinderat ergriffenen und die geplanten Sanierungsmassnahmen,
b. eindeutige Bezeichnungen und kurze Umschreibungen dieser Massnahmen,
c. die zur Bewilligung dieser Massnahmen zuständigen Organe,
d. die finanziellen Auswirkungen jeder Massnahme, pro Jahr über die ganze Prognoseperiode dargestellt.