Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 28 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen

Finanzplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen

1. Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen enthält zusätzlich zu den Finanzplanunterlagen eine tabellarische Beilage zum Vorbericht, bezeichnet als «Sanierungsmassnahmen».

2. Die Beilage «Sanierungsmassnahmen» enthält

a. die vom Gemeinderat ergriffenen und die geplanten Sanierungsmassnahmen,

b. eindeutige Bezeichnungen und kurze Umschreibungen dieser Massnahmen,

c. die zur Bewilligung dieser Massnahmen zuständigen Organe,

d. die finanziellen Auswirkungen jeder Massnahme, pro Jahr über die ganze Prognoseperiode dargestellt.

← Art. 27 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) Organisation, Amtsübergabe Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →