Art. 27 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Kleinstkörperschaften
Art. 27 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Kleinstkörperschaften
1. Wenn die Vorgaben im Sinne von Artikel 64a Absatz 2 GV zu Bilanzsumme oder Umsatz unterschritten sind, genügt zur Erfüllung der Finanzplanungspflicht eine schriftliche Bestätigung des Gemeinderates, dass
a diese Vorgaben erfüllt sind,
b die Bilanz keinen Bilanzfehlbetrag aufweist und
c der Gemeinderat während der nächsten fünf Jahre keine Investitionen ausserhalb seiner Ausgabenkompetenz plant.
2. Plant eine Kleinstkörperschaft in den nächsten fünf Jahren Investitionen, welche die Finanzkompetenz des Gemeinderates überschreiten, oder weist sie einen Bilanzfehlbetrag auf, muss sie einen einfachen Finanzplan in Tabellenform erstellen. Dieser muss vom zuständigen Organ beschlossen werden und besteht wenigstens aus Vorbericht, Prognose der Erfolgsrechnung und Folgekostentabelle der Investitionen.