Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 21 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Zweck

Finanzplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Zweck

1. Der Finanzplan dient als Führungsinstrument. Er gibt Auskunft über

a) die Entwicklung der Gemeindefinanzen in den nächsten vier bis acht Jahren,

b) die Investitionstätigkeit, die Auswirkungen der Investitionen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht sowie die Tragbarkeit, die Folgekosten und die Finanzierung der Investitionen,

c)*** die Entwicklung von Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen sowie Bilanzgrössen.

2. Er wird vom zuständigen Organ beschlossen.

← Art. 18 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) Organisation, Amtsübergabe Art. 22 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →