170.511
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CH-BE
Art. 21 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Zweck
Finanzplan
Art. 21 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Zweck
1. Der Finanzplan dient als Führungsinstrument. Er gibt Auskunft über
a) die Entwicklung der Gemeindefinanzen in den nächsten vier bis acht Jahren,
b) die Investitionstätigkeit, die Auswirkungen der Investitionen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht sowie die Tragbarkeit, die Folgekosten und die Finanzierung der Investitionen,
c)*** die Entwicklung von Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen sowie Bilanzgrössen.
2. Er wird vom zuständigen Organ beschlossen.