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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 2 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Internes Kontrollsystem (IKS)

Allgemeines
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Art. 2 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Internes Kontrollsystem (IKS)

1. Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres Finanzhaushaltes entsprechend auszugestalten.

2. Der Gemeinderat bestimmt

a) die Unterschriftsberechtigungen,

b) die Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die Verwendung bewilligter Kredite,

c) **\*** die Zuständigkeit zum Beschluss von Nachkrediten,

d) die Berechtigung zur Zahlungsanweisung,

e) die Visumsregelung,

f) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen,

g) das Berichtswesen.

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