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170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 18 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Spezialfinanzierungen

Rechnungswesen
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Art. 18 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Spezialfinanzierungen

Einlagen in Spezialfinanzierungen sind ausschliesslich über die Sachgruppe Aufwand 3510/3893; Entnahmen über die Sachgruppe Ertrag 4510/4893 vorzunehmen.

Die internen Verrechnungen von Abschreibungen und Zinsen auf den gesetzlichen und reglementarischen Spezialfinanzierungen haben nach einheitlichen kommunalen Richtlinien zu erfolgen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen.

Der Zinssatz muss zwischen den von der Gemeinde im betreffenden Rechungsjahr erzielten Aktiv- und Passivzinssätzen festgelegt werden.

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