170.511
FHDVODGFCOODBF
CH-BE
Art. 17 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Liegenschaften des Finanzvermögens
Rechnungswesen
Art. 17 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Liegenschaften des Finanzvermögens
Der Funktion 9630 (Liegenschaften Finanzvermögen) sind neben dem geldmässigen Aufwand auch der verrechnete Personal- und Sachaufwand, die kalkulatorischen Zinsen sowie allfällige Einlagen in die Spezialfinanzierung für den betriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt zu belasten.