Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 17 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Liegenschaften des Finanzvermögens

Rechnungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Liegenschaften des Finanzvermögens

Der Funktion 9630 (Liegenschaften Finanzvermögen) sind neben dem geldmässigen Aufwand auch der verrechnete Personal- und Sachaufwand, die kalkulatorischen Zinsen sowie allfällige Einlagen in die Spezialfinanzierung für den betriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt zu belasten.

← Art. 16 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) Organisation, Amtsübergabe Art. 18 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →