170.511
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CH-BE
Art. 16 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Anforderungen an Belege
Rechnungswesen
Art. 16 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Anforderungen an Belege
1. Der Beleg beweist die Richtigkeit der Buchung und hat mindestens das Datum, die ausstellende und die leistungsempfangende Stelle, den Sachverhalt, den Betrag sowie die notwendigen Angaben gemäss der Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer zu enthalten.
2. Die Gemeinde ergänzt den Beleg mit ihren Vermerken laut internem Kontrollsystem, mindestens aber mit der Belegnummer, dem Visum, der Zahlungsanweisung und der Kontierung.
3. Die Belege sind zweckmässig und geordnet abzulegen.