Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.511 FHDVODGFCOODBF CH-BE

Art. 15 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Verpflichtungskredite, Abrechnung und Kontrolle

Rechnungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Verpflichtungskredite, Abrechnung und Kontrolle

1. Über einen Verpflichtungskredit für Investitionen ist abzurechnen, wenn

a) die projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen verbucht sind,

b) die Abrechung von der subventionierenden Behörde genehmigt ist und die Subventionen in ihrer definitiven Höhe zugesichert sind und

c) allfällige Grundeigentümerbeiträge rechtskräftig festgesetzt sind.

2. Über Verpflichtungskredite für Investitionen ist eine Verpflichtungskreditkontrolle zu führen, welche Bestandteil der Jahresrechnung ist. Die Kontrolle enthält mindestens

a) das Datum des Kreditbeschlusses,

b) die Bezeichnung des Objekts,

c) die Kreditsumme,

d) das für die Bewilligung des Kredites kompetente Organ,

e) die kumulierten Ausgaben und Einnahmen bis Ende des Rechnungsjahres,

f) den Saldo des Restkredites oder des Nachkredites,

g) das Abrechnungsdatum.

3. Nicht Bestandteil der Verpflichtungskreditkontrolle nach Absatz 2 sind

a) Darlehen

b) Beteiligungen

c) Investitionsbeiträge.

← Art. 14 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) Organisation, Amtsübergabe Art. 16 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →