Art. 15 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Verpflichtungskredite, Abrechnung und Kontrolle
Art. 15 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Verpflichtungskredite, Abrechnung und Kontrolle
1. Über einen Verpflichtungskredit für Investitionen ist abzurechnen, wenn
a) die projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen verbucht sind,
b) die Abrechung von der subventionierenden Behörde genehmigt ist und die Subventionen in ihrer definitiven Höhe zugesichert sind und
c) allfällige Grundeigentümerbeiträge rechtskräftig festgesetzt sind.
2. Über Verpflichtungskredite für Investitionen ist eine Verpflichtungskreditkontrolle zu führen, welche Bestandteil der Jahresrechnung ist. Die Kontrolle enthält mindestens
a) das Datum des Kreditbeschlusses,
b) die Bezeichnung des Objekts,
c) die Kreditsumme,
d) das für die Bewilligung des Kredites kompetente Organ,
e) die kumulierten Ausgaben und Einnahmen bis Ende des Rechnungsjahres,
f) den Saldo des Restkredites oder des Nachkredites,
g) das Abrechnungsdatum.
3. Nicht Bestandteil der Verpflichtungskreditkontrolle nach Absatz 2 sind
a) Darlehen
b) Beteiligungen
c) Investitionsbeiträge.