170.511
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CH-BE
Art. 13 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) - Kontenrahmen, Ausnahmen
Rechnungswesen
Art. 13 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) · Kontenrahmen, Ausnahmen
1. Gemeindeverbände, die ausschliesslich ein Heim betreiben, haben ihr Rechnungswesen nach dem schweizerisch harmonisierten Kontenrahmen des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen.
2. Für diese Heime gelten die Bestimmungen über die Gestaltung der Jahresrechnung und über die Rechnungsprüfung von Gemeinden sinngemäss.
3. ...